Amtliche Bekanntmachungen

OG Kalenborn - Bekanntmachung Hebesatzung 2025

OG Kalenborn - Bekanntmachung Hebesatzung 2025

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Kalenborn über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 29.11.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Kalenborn erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2
Hebesätze
für 2025

Die Gemeinde Kalenborn setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

  1. für die Grundsteuer
    1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf        345 v.H.
    2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                      465 v.H.
  2. für die Gewerbesteuer auf                                                                                   380 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Kalenborn, den 29.11.2024

Jürgen Thomas

Ortsbürgermeister

Hinweis:

    Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

     1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

     2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 29.11.2024

Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch

Albert Jung

Bürgermeister