Amtliche Bekanntmachungen

Jagdgenossenschaft Laubach - Bekanntmachung Haushaltssatzung 2025

Jagdgenossenschaft Laubach - Bekanntmachung Haushaltssatzung 2025

Öffentliche Bekanntmachung derHaushaltssatzung der Jagdgenossenschaft Laubachfür das Jahr 2025vom 14.04.2025.

Aufgrund des § 6 der Genossenschaftssatzung und der zwischen Ortsgemeinde und Jagdgenossenschaft getroffenen Vereinbarung bezüglich
Rechte und Pflichten der Jagdgenossenschaft beschließt der Ortsgemeinderat folgende Haushaltssatzung:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 4.300,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.500,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 1.800,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 4.300,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf 500,00 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 3.800,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 0,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit -3.800,00 €

§ 2 Reinertrag


Es ist nicht vorgesehen, den Reinertrag an die Jagdgenossen auszuzahlen.
Laubach, den 14.04.2025
Bernd Kreiser
Ortsbürgermeister

Hinweis:

a) Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 28.04.2025 bis einschl. Donnerstag, den 08.05.2025 während der Dienstzeit bei
der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer
Internetseite, unter: www.kaiseresesch.de/bekanntmachungen, eingesehen werden.

b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der
Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt
nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung
geltend machen.

Kaisersesch, den 14.04.2025

Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch

Albert Jung
Bürgermeister