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Wichtige Information zum Betrieb von Kamin- und Kachelöfen | Grenzwerte und Termine
Überschrift
Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen - sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann (durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte, qualitätsgesicherte Messung) - zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen. Die abgebildete Tabelle 1 gibt hierzu eine Übersicht.
Tabelle 1: Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen
Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
Vor dem 1. Januar 1975 | 31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 bis 21.03.2010 | 31.12.2024 |
Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen sind generell von den Austausch- und Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen:
- nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung
- Badeöfen
- offene Kamine
- Grundöfen
- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den aktuell möglichen Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas siehe unten)
- historische Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden
Es ist uns bewusst, dass wir alle gerade in den aktuellen Zeiten - mit ungewisser Gasversorgung und stark ansteigenden Energiekosten - vor großen Herausforderungen stehen. Wichtig ist, dass Rohstoffe optimal eingesetzt und bestmöglich genutzt werden.
Von daher wird darauf hingewiesen, dass trotz der anstehenden Außerbetriebnahme-, Nachrüstungs- bzw. Austauschpflichten - insbesondere beim Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas - eine Einzelraumfeuerungsanlage weiterbetrieben werden darf, wenn ansonsten keine Möglichkeit der Energieversorgung für den Aufstellraum besteht. Um mögliche Risiken auszuschließen, wird hierbei empfohlen, die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb bzw. die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. BImSchV zu beantragen, wonach sozialverträgliche Lösungen im Umgang mit der Wärmeversorgung im Hausbrandbereich gefunden werden können.
Ungeachtet dessen, ist es nach wie vor geboten, schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden, da nur so eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbar ist. Hierzu ist es umso wichtiger, dass nur zugelassene Brennstoffe (wie beispielsweise zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz) in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Ihre Anlage ist keine Müllverbrennungsanlage!
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie gerne auf die Broschüren „Neue Vorschriften für Heizungsanlagen & Co“ und „Effizient heizen mit Holz und Sonne“ (https://mkuem.rlp.de/) aufmerksam machen, in denen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Gern stehen Ihnen auch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Auskunft zur Verfügung.
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
als örtliche Ordnungsbehörde