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Nicht jeder Streit muss vor Gericht | Schiedsamt
Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Die in Streit geratenen Parteien können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des streitigen Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich zuständigen Schiedsperson stellen.
Für den Bereich der Verbandsgemeinde Kaisersesch sind zwei Schiedsbezirke eingerichtet. Die hierfür zuständigen Schiedspersonen sind:
Kaisersesch Bezirk I
Brieden, Düngenheim, Eppenberg, Hauroth, Illerich, Kail, Kalenborn, Landkern, Laubach, Leienkaul, Masburg, Müllenbach, Urmersbach
Ihr Ansprechpartner
Werner Ternes | Telefon: 0175 5628870 | E-Mail: schiedsmannvgkaisersesch1@googlemail.com
Kaisersesch Bezirk II
Binningen, Brachtendorf, Brohl, Dünfus, Eulgem, Forst (Eifel), Gamlen, Hambuch, Kaifenheim, Kaisersesch, Möntenich, Roes, Zettingen
Ihr Ansprechpartner
Franz-Josef Brengmann | Telefon: 0171 8380983 |E-Mail: schiedsamt2kaisersesch@t-online.de
Es wird um vorherige telefonische Terminabsprache gebeten. Im Verhinderungsfalle vertreten sich die beiden Schiedspersonen gegenseitig.
Allgemeine Informationen zum Schiedsamt:
Zur Schlichtungsverhandlung werden die Parteien durch die Schiedsperson geladen und müssen persönlich erscheinen. Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit einem Ordnungsgeld geahndet. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben der Parteien zu erreichen.
Durch ihre Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, schaffen Schiedsfrauen und Schiedsmänner die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde sowie in jeder kreisangehörigen Stadt und kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Mit diesem Ehrenamt werden Personen betraut, die regelmäßig älter als 30 Jahre sind und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.
Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch. Für Streitigkeiten im Bereich des Strafrechtes ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Privatklagesachen eine Schiedsperson einzuschalten:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- Körperverletzung (§ 223 StGB, § 229 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Gleiches gilt, wegen einer Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat in den vorgenannten Fällen ein Versehen ist.
In diesen Fällen erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Mit dem Inkrafttreten des Landesschlichtungsgesetzes zum 01.12.2008 ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Streitigkeiten eine Schiedsperson einzuschalten:
- bei Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß etc., sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt,
- bei Überwuchs (§ 910 BGB) oder Hinüberfalls (§ 911 BGB),
- wegen eines Grenzbaumes (§ 923 BGB),
- wegen der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
Die Informationen finden Sie auch online unter www.cochem-zell-online.de unter dem Schlagwort Schiedsamt.