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Schulbuchausleihe
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Eine Teilnahme an der Lernmittelfreiheit/Schulbuchausleihe ist in Rheinland-Pfalz für alle Schülerinnen und Schüler sämtlicher Klassen- und Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen, der Wahlschulbildungsgänge in Vollzeitform an den berufsbildenden Schulen sowie den Kollegs möglich.
Das System der Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz untergliedert sich in die Lernmittelfreiheit (unentgeltliche Ausleihe) und die Ausleihe gegen Gebühr (entgeltliche Ausleihe).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde KaiserseschUnentgeltliche Schulbuchausleihe
Erforderlich ist ein Online-Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit. Entsprechende Einkommensnachweise sind hochzuladen. Merkblatt
Welche Gebühren fallen an?
Bei der entgeltlichen Ausleihe ist die Gebühr abhängig von den ausgeliehenen Schulbüchern. Für ein einjährig verwendetes Schulbuch wird eine Gebühr von einem Drittel des Ladenpreises erhoben. Für ein zwei- oder dreijährig verwendetes Schulbuch fällt eine Gebühr von einem Sechstel des Ladenpreises pro Schuljahr an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Zeitraum für die Anmeldung zur entgeltlichen Ausleihe ändert sich von Jahr zu Jahr und ist abhängig vom Termin der Sommerferien. Er ist im Merkblatt für die Ausleihe gegen Gebühr aufgeführt. Das Merkblatt wird kurz vor Beginn des Anmeldezeitraums in der Schule an die Schülerinnen und Schüler verteilt.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde KaiserseschHier gelangen Sie zur Anmeldung für die Lernmittelfreiheit (unentgeltliche Schulbuchausleihe).
Hier gelangen Sie zur Anmeldung für die entgeltliche Schulbuchausleihe (Ausleihe gegen Gebühr) - Nur weiterführende Schulen der Kreisverwaltung.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Kaisersesch
Grundsatz:
- Bei Anträgen auf Lernmittelfreiheit für weiterführende Schulen ist die Kreisverwaltung zuständig. (Link Schulbuchausleihe)
- Bei Anträgen auf Lernmittelfreiheit für Grundschulen ist die entsprechende Verbandsgemeindeverwaltung zuständig.
Ausnahmen:
- Bei der Grund- und Realschule plus Treis-Karden ist die Kreisverwaltung komplett zuständig.
- Bei Förderschulen und dem Berufsvorbereitungsjahr an der BBS Cochem ist keine Antragstellung erforderlich. Die Bücher werden von der Schule beschafft.
- Bei der Grundschule St. Martin Düngenheim erfolgt die Antragstellung bei der Schule